Die neuen Pflichten bei den Preisermäßigungen im Online-Handel
Ab dem 28.05.2022 gilt die neue Preisabgabenverordnung (PAngV). Durch die neue Verordnung treten erstmals Vorgaben, in Bezug auf den vorherigen Preis, bei Preisermäßigungen ein. Mit der neuen Preisangabenverordnung stehen die Online-Händler jetzt in der Pflicht, auch On- und Offline, den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage bei Preisermäßigungen anzugeben.
Wo sind die neuen Verordnungen geregelt?
Ab dem 28.05.2022 sind die neuen Verordnungen im § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt.
Was ist das Ziel der neuen Pflichten bei den Preisermäßigungen?
Die neu eingeführten Vorgaben zur Informationspolitik bei Preisermäßigungen basieren auf Art. 2 der EU-Richtlinie 2019/2161/EU und sollen Verbrauchern gegenüber Transparenz von Preisermäßigungen fördern und ihnen eine bessere Einschätzung der tatsächlichen Preiswürdigkeit von Angeboten ermöglichen. Verhindert werden soll insbesondere die Praxis, über die Vorteilhaftigkeit einer Ermäßigung dadurch zu täuschen, dass Preise vor einer Reduzierung kurzzeitig angehoben werden und dass dann auf die erhöhten Preise Bezug genommen wird, um den Eindruck eines höheren Rabattes zu erwecken.
Gleichzeitig soll unterbunden werden, dass Ermäßigungen auf Preise Bezug nehmen, die vor der Ermäßigung in der Höhe tatsächlich nicht verlangt wurden.
Quelle: it-recht-kanzlei.de
Die Anwendungsbereiche der neuen Pflichten
Wer ist von der neuen Regelung betroffen?
Unternehmen, die zur Angabe eines Gesamtpreises von Waren verpflichtet sind. Dies ist der Fall, wenn sie Waren anbieten oder mit Waren unter Angaben von Preisen werben. Die Vorgaben gelten im Online- sowie im stationären Handel. Allerdings gelten die Pflichten nur bei Angeboten und Werbungen für Waren. Grundstücke, digitale Inhalte und Dienstleistungen sind ausgenommen.
Gelten die neuen Vorgaben auch im B2B-Bereich?
Nein, die Pflichten aus § 11 PAngV n.F. gelten nur bei Preisermäßigungen gegenüber Verbrauchern. Quelle: it-recht-kanzlei.de
Was gilt als Preisermäßigungen?
- Preisgegenüberstellungen wie „Statt“-Preise, Streichpreise und prozentuale Abzüge zum Beispiel 20,00 € – 15 %
- Prozentuale Preisherabsetzung: Bestimmte Ware um XX:XX Uhr mit XX Prozent Rabatt, eine Warengruppe zum Beispiel 30 % auf alle blaue Jeans der Marke XX, 15 % Rabatt auf das gesamte Sortiment
Welcher Formen der Preiswerbung fallen nicht unter den neuen Pflichten?
- Werbungen mit einer gegenübergestellten UVP
- Skonti
- Verwendungen von allgemeinen Preisaussagen wie „Knallerpreis“, „Sale“ oder „Niedrigpreis“
- Werbungen für Waren, die neu ins Sortiment aufgenommen wurde, die noch keinen Gesamtpreis hatten
- Werbungen mit „1 + 1 Gratis“ oder „Kaufe 3 zahle 2“
- Rabatte wegen Loyalitätsprogramme wie Payback, Kundenkarten etc.
- Werbungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit
Gelten die neuen Pflichten nur für bestimmte Waren oder auch bei Produktkategorien und Sortimentsermäßigungen?
Es gilt allgemein, sobald eine Bekanntgabe von Preisermäßigungen für Waren gegenüber Verbraucher getätigt wird.
Wie muss man den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tagen kennzeichnen?
Beispiel: Händler A verkauft im Zeitraum vom 24.10.2022 – 24.11.2022 ein Smartphone zum Preis von 350,00 €. Am 25.11.2022, zum Black Friday, erhöht A den Preis um 150,00 € und verspricht gleichzeitig einen Rabatt von 30 %. Dadurch würde der nun höhere Gesamtpreis von 500,00 € auf 70 % und mithin wieder auf 350,00 € reduziert.
Dies soll nach § 11 PAngV gerade unzulässig sein. Händler A wäre verpflichtet gewesen, für die Rabattierung den zuvor geforderten günstigsten Preis von 350,00 € anzusetzen und anzugeben.
Er wäre also im Umkehrschluss nicht nur verpflichtet gewesen, den vorher günstigeren Preis von 350,00 € ebenfalls zu nennen. Vielmehr hätte er nur diesen Preis als Referenzpreis und Berechnungsgrundlage angeben dürfen. Quelle: it-recht-kanzlei.de
Wie berechnet sich die 30-Tage-Frist zur Ermittlung des günstigsten Gesamtpreises?
Die Frist wird nach den Kalendertagen bestimmt. Wenn die Ware weniger als 30 Tage angeboten wird, wird der niedrigste Gesamtpreis seit dem Tag des Angebots gezählt.
Der niedrigste Gesamtpreis auf unterschiedlichen Vertriebskanälen
Bietet ein Online-Händler sein Produkt auf verschiedenen Plattformen wie Amazon, Ebay und Shopify an und werden dort verschiedene Preise angegeben? So gilt: Der Vertriebskanal, wo die Preisermäßigung angesetzt wird, ist maßgeblich für die Ermittlung des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage.
Gilt die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises innerhalb der 30 Tage auch für Grundpreise?
Nicht ganz. Nach § 11 Abs. 3 PAngV n.F. gilt die Pflicht zwar für Grundpreise, aber nur für Händler, die zur Angabe von Grundpreisen verpflichtet sind und keine Gesamtpreise angeben können.
Verfasst von Marc Krause